HESSISCHER FUSSBALL-VERBAND e.V.

Wechselperiode II der Spielzeit 2025/2026 geht auf die Zielgerade

Hiermit möchte die Passstelle an ihre Informationen zur Wechselperiode II erinnern.

Hier ist die Präsentation aus den beiden Infoveranstaltungen vom 9. und 10. Dezember 2025 als Nachschlagewerk und zur Orientierung hinterlegt. Weiterhin informiert die Passstelle über die ausnahmsweise Verlängerung der Wechselperiode II vom 31. Januar 2026 auf den 02. Februar 2026, 23:59 Uhr. Fällt der letzte Tag der eigentlichen Frist, vorliegend der Wechselperiode II bis zum 31. Januar, auf einen Sonnabend, einen Sonn- oder Feiertag, verlängert sich die Frist auf den ersten darauffolgenden Werktag und endet um 23:59 Uhr.

Die vollständigen Unterlagen für den Vereinswechsel im Frauen- und Herrenbereich sowie für B-Juniorinnen (Jahrgang 2009) und A-Junioren (Jahrgang 2007) des jeweils älteren Jahrgangs, müssen bis zum dem vorgenannten Datum und Uhrzeit bei der Passstelle, nach Versand per Mail, Fax oder auf dem Postweg, eingegangen sein.

Zudem der Hinweis, dass in der Wechselperiode II, nur die schriftliche nachträgliche Freigabe des abgebenden Vereins zu einer Reduzierung der Wartefrist für Pflichtspiele führt.
Bankbestätigte Überweisungsträger oder Vereinbarungen der Vereine über die Höhe eines Entschädigungsbetrags zur Freigabe des Spielers, sind unbeachtlich und können für die Reduzierung der Wartefrist für Pflichtspiele keine Berücksichtigung finden.

Das Modul im Bereich der Antragstellung online, „Nachträgliche Freigabe“, lässt nur einmal das Hochladen eines Dokumentes zu. Wird ein Antrag durch die Passstelle abgelehnt, weil das hochgeladenen Dokument nicht die nachträgliche Freigabe des abgebenden Vereins ist, muss die nachträgliche Freigabe der Passstelle entweder über das E-Postfach der Passstelle oder per Fax mit entsprechendem Sendebericht übermittelt werden. Allein der Eingang der Unterlagen bei der Passstelle ist maßgeblich für die Fristenwahrung.

Abschließend verweisen wir auf die einschlägigen Bestimmungen des § 103 Nr. 1 d) der Spielordnung im Zusammenhang mit dem Vereinswechsel eines Vertragsspielers oder eines Amateurs.

§ 103 Vereinswechsel eines Vertragsspielers (einschließlich Statusveränderung)
d) Ein Vertragsspieler kann im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres für höchstens drei Vereine oder Kapitalgesellschaften eine Spielerlaubnis besitzen. In diesem Zeitraum kann der Spieler in Pflichtspielen von lediglich zwei Vereinen oder Kapitalgesellschaften eingesetzt werden.
§ 103 Nr. 7, Absatz 2 Spielordnung bleibt unberührt.

Wurde ein Spieler für zwei Vereine oder Kapitalgesellschaften im vorgenannten Zeitraum einer Saison in Pflichtspielen eingesetzt, hat er sein Kontingent ausgeschöpft und darf somit nach erfolgtem Vereinswechsel, nicht mehr von einem Drittverein oder Kapitalgesellschaft in den verbleibenden Pflichtspielen der Saison eingesetzt werden. Informationen zu der Spielereinsatzhistorie können im Zweifelsfall über die Passstelle eingeholt werden.

Für eventuelle Rückfragen steht die HFV-Passstelle sehr gerne zur Verfügung.

Text & Foto: HFV

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner