Der Verbandsvorstand hat in seiner Sitzung am 30.11.2024 nachstehende Änderungen beschlossen.
§ 25 Satz: Aufgaben des Präsidiums
Alte Version:
Nr.12:
Das Präsidium beruft den Verbandsanwalt sowie seinen Stellvertreter.
Neue Version:
Nrn. 1 bis 11 bleiben unverändert
Nr.12:
Das Präsidium beruft den Verbandsanwalt sowie bis zu drei stellvertretende Verbands-anwälte.
Nr. 13 bleibt unverändert
§ 44a Satz: Verbandsanwalt
Alte Version:
Nr.1.
Das Präsidium kann einen Verbandsanwalt und seinen Stellvertreter berufen.
Neue Version:
Nr.1.
Das Präsidium kann einen Verbandsanwalt sowie bis zu drei stellvertretende Verbandsanwälte berufen.
Nrn. 2 und 3 bleiben unverändert
§ 16 RVO: Besetzung
Alte Version:
Nr.4:
Bei Verfahren gegen einen Fußball-Lehrer oder einen Trainer mit A-Lizenz, mit Ausnahme von Ein-zelrichterverfahren, muss der Kammer ein Mitglied des Bundes Deutscher Fußball-Lehrer als Beisitzer angehören.
Neue Version:
Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert
Nr.4:
Bei Verfahren gegen einen Trainer mit Pro-, A-, Tor-wart-A- und A+-Lizenz, mit Ausnahme von Ein-zelrichterverfahren, muss der Kammer ein Mitglied des Bundes Deutscher Fußball-Lehrer als Beisitzer angehören.
Nr. 5 bleibt unverändert


